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AGB’s2024-11-11T11:58:55+01:00

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Einzelleistungen durch die Firma Fahrtensegler Kojen Charter UG

 

Sehr geehrter Kunde,

die nachfolgenden Vermittlungsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen, nachfolgend Kunde genannt, und der Firma Fahrtensegler Kojen Charter UG, nachstehend „FKC“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Vermittlungsvertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) über die entgeltliche Geschäftsbesorgung und füllen diese aus.

1. Geltungsbereich dieser Vermittlungsbedingungen; Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

1.1. Diese Vermittlungsbedingungen gelten für die Vermittlung durch FKC

 sowohl von alleinstehenden Einzelleistungen (z.B.  bloße Mitbenutzung eines unbemannten Charterboots oder bloße Skipper-Leistungen jeweils als alleinstehende Einzelleistung) oder von Kombinationen aus mehreren gleichartigen Einzelleistungen im Sinne sonstiger touristischer Reiseleistungen gem. § 651a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BGB (z.B. Kombination aus Mitbenutzung eines Charterboots mit Skipper) – mithin als Mehrheit von Reiseleistungen einer einzigen Art. Dabei werden stets zu den vermittelten Einzelleistungen, unabhängig davon, ob diese als alleinstehende Einzelleistungen oder als Leistungskombination angeboten werden, jeweils unterschiedliche Leistungserbringer als Leistungsvertragspartner des Kunden vermittelt (d.h. Charterunternehmen als Vertragspartner des Kunden bzgl. Mitbenutzung eines Charterboots und Skipper als Vertragspartner des Kunden bzgl. Skipper-Leistungen). Diese Leistungsvermittlungen erfolgen in der Regel zum Zweck der Teilnahme des Kunden an einem Segeltörn, Ausbildungstörn oder an einer Regatta

1.2. Die Möglichkeit des Kunden zur Nutzung von Kojen-Schlafplätzen im Rahmen der Mitbenutzung eines Charterboots stellt einen wesensmäßigen Bestandteil der ggf. vermittelten Charterbootmitbenutzung im Sinne des § 651a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BGB dar.

1.3. Der Vermittlungsvertrag kommt zustande, sobald die Anzahlung in Höhe von 50% des Gesamtpreises für die vermittelte Leistung auf dem Konto von FKC eingegangen ist. Die Restzahlung hat spätestens 6 Wochen vor Leistungsbeginn auf das Konto von FKC zu erfolgen. Bei Buchungen innerhalb von 6 Wochen vor Leistungsbeginn wird der Gesamtpreis sofort zur Zahlung fällig. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.

1.4. Bei der Buchung von Leistungen für mehrere Personen wird wie folgt unterschieden:

a) Bei der Buchung von Paaren und Familien ist die jeweils anmeldende Person Vertragspartner und Zahlungspflichtiger gegenüber dem vermittelten Leistungsträger.

b) Bei der Buchung von mehreren Personen (die keine Paare und Familien sind) durch eine anmeldende Person, die keine Institution vertritt, haftet die anmeldende Person für alle vertraglichen Verpflichtungen von Personen, für die sie die Buchung vornimmt, wie für ihre eigenen, soweit sie eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

c) Bei der Buchung von geschlossenen Gruppen durch eine Institution (Firma, Verein, Schule etc.), ist ausschließlich die gebuchte Institution und der zugehörige Gruppenanmelder, nicht der einzelne Teilnehmer, Vertragspartner und Zahlungspflichtiger gegenüber dem vermittelten Leistungsträger. Soweit diese Bedingungen nachstehend Bezug nehmen auf den Begriff „Kunde“ als Vertragspartner des vermittelten Leistungsträgers, umfasst dies die anmeldende Person bzw. die gebuchte Institution und auch den Gruppenauftraggeber. Die Teilnehmer als mitgebuchte Teilnehmer bzw. als Mitglieder der Gruppe hingegen, haben lediglich die Stellung eines Begünstigten nach den Grundsätzen eines Vertrages zugunsten Dritter mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer nicht berechtigt sind, die Erbringung der vertraglichen Leistungen, insbesondere die Unterkunftsleistungen an sich selbst ohne Zustimmung bzw. Mitwirkung des Gruppenauftraggebers zu fordern und/oder die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Gruppenauftraggeber abzuändern.

1.5. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und von FKC ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Vermittlungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

1.6. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Leistungserbringer der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit dem Leistungserbringer als Vertragspartner des Kunden getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Leistungs- oder Vermittlungsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

2. Allgemeine Vertragspflichten von FKC, Auskünfte, Hinweise

2.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Leistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.

2.2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet FKC im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet FKC gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

2.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt FKC bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der vermittelten Leistungen keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.

2.4. Sonderwünsche nimmt FKC nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat FKC für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.

3. Unterlagen über die vermittelten Leistungen

3.1. Den Kunden trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen über die von FKC vermittelten Leistungen, die dem Kunden durch FKC ausgehändigt werden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Vertragsvorlagen und sonstige Unterlagen über die vermittelten Leistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

3.2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Leistungen dem Kunden nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch FKC nach Wahl von FKC durch postalischen oder elektronischen Versand. Dies betrifft insbesondere die Terms and Conditions des vermittelten Leistungserbringers (Vercharterer).

3.3. Die Terms and Conditions des vermittelten Leistungserbringers (Vercharterer), die für jeden Kunden verbindlich sind, werden diesem mit der Buchungsbestätigung zugesandt und durch ihn mit der Anzahlung als verbindlich anerkannt. Sollten die Terms and Conditions dem Kunden erst nach der Anzahlung bereit gestellt werden, besteht ab Zeitpunkt des Erhalts der Terms and Conditions ein 14-tägiges Recht auf kostenfreie Stornierung der vermittelten Leistungen. Nach Ablauf der 14 Tage gelten die Terms and Conditions als akzeptiert.

4. Stornierung

4.1. Im Falle eines Rücktritts oder der Nichtinanspruchnahme von Leistungen durch den Kunden bleibt der Anspruch des von FKC vermittelten Leistungsanbieters auf Bezahlung des vereinbarten Leistungspreises bestehen. Das gleiche gilt für Vermittlungsentgelte von FKC. Dies gilt nicht, soweit dem Kunden im Einzelfall vom vermittelten Leistungsanbieter ein kostenloses Rücktrittsrecht eingeräumt wurde und FKC die Erklärung des Kunden über die Ausübung dieses kostenlosen Rücktrittsrechts, die keiner bestimmten Form bedarf, fristgerecht zugeht. Der Rücktritt sollte im Interesse des Kunden in Textform erfolgen

4.2. FKC und der von FKC vermittelte Leistungsanbieter haben sich im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen um eine anderweitige Verwendung der stornierten Leistung zu bemühen.

a) Soweit für den gebuchten Leistungszeitraum eine anderweitige Verwendung der vermittelten Leistungen möglich ist, wird sich der vermittelte Leistungsträger auf seinen Anspruch nach Ziff. 6.1. die Einnahmen aus einer solchen anderweitigen Verwendung anrechnen lassen.

b) Die vermittelten Leistungsträger und FKC haben die nachfolgenden Teilvergütungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Leistungsbeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Leistungen festgelegt. Die Teilvergütung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel auf Basis des Leistungspreises berechnet:

– ab dem gebuchten Leistungsdatum bis zum 42. Tag vor Mitsegelbeginn: 50%

– ab dem 41. Tag vor Mitsegelbeginn bis zum Tag des Beginns des Mitsegeln oder bei Nichterscheinen: 90%

4.3. Es bleibt dem Kunden ausdrücklich vorbehalten, dem Leistungsanbieter nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Leistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Kunde nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.

4.4. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung dringend empfohlen.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber FKC

5.1. Der Kunde hat von ihm erkannte Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit von FKC nach deren Feststellung dieser unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Leistungen, sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).

5.2. Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 4.1. entfallen keinesfalls

– bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von FKC oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FKC resultieren

– bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von FKC oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FKC beruhen

– bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

– im Falle einer Haftung von FKC für Buchungsfehler nach § 651x BGB, die jedenfalls unberührt bleibt.

5.3. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 4.1 durch den Kunden, so können unbeschadet der Regelungen in Ziffer 4.2 Ansprüche des Kunden entfallen, wenn FKC nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit FKC nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden FKC die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Leistungserbringer ermöglicht hätte.

5.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, FKC auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen (etwa Mobilitätseinschränkungen des Kunden) im Hinblick auf die nachgefragten Leistungen hinzuweisen.

5.5. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber jeweils vermittelten Leistungserbringern bleibt von den Regelungen dieser Ziffer 4 unberührt.

6. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso

6.1. FKC ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten. Im Verhältnis zum vermittelten Charteranbieter gilt: Die Teilnehmer verpflichten sich, alle aus dem gemeinsamen Segeltörn resultierenden Kosten wie Kaution, Diesel, Bordverpflegung, Liegegebühren, Endreinigung und andere Geld- und Sachleistungen zu gleichen Teilen zu tragen, entsprechend der Anzahl der Teilnehmer, inklusive Skipper und Co-Skipper.

6.2. Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann FKC, soweit dies den Vereinbarungen zwischen FKC und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB. FKC ist berechtigt, das jeweils vertraglich vereinbarte Leistungsentgelt für den vermittelten Leistungserbringer zuzüglich eines separat ausgewiesenen Vermittlungsentgelts zugunsten von FKC zu berechnen (siehe Ziffer 8).

6.3. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.

6.4. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen von FKC nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von FKC ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder FKC aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

7. Pflichten von FKC bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern

7.1. Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber FKC gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Leistung Ansprüche sowohl gegenüber FKC als auch gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.

7.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht von FKC auf die Erteilung der erforderlichen und bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.

7.3. Übernimmt FKC – auch ohne hierzu verpflichtet zu sein – die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet FKC für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von FKC selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.

7.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern besteht keine Pflicht von FKC zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

8. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Leistungen

8.1. FKC weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.

8.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch der Inanspruchnahme der Leistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.

8.3. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und / oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. FKC haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.

8.4. Für die Nutzung der Yacht besteht eine vom Leistungsanbieter abgeschlossene Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Zur Deckung der Kaution wird pro Crew vom Leistungsanbieter eine Kautionsversicherung abgeschlossen. Zur Absicherung von Personen- und Sachschäden wird zusätzlich eine Skipperhaftpflichtversicherung pro Crew abgeschlossen. Sie deckt auch Schäden, die durch Crewmitglieder verursacht werden. Beide Versicherungen werden auf alle Teilnehmer des Törns umgelegt.

8.5. Die Mitsegler bei FKC sind nicht gegen Unfall, Krankheit oder zusätzliche Reisekosten versichert. Wir empfehlen individuell zusätzliche Versicherungen für diese Fälle abzuschließen.

9. Bloße Vermittlerhaftung von FKC

9.1. FKC haftet ausschließlich im Falle einer Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Vermittlungspflichten. Eine Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung vermittelter Leistungen wird von FKC nicht übernommen.

9.2. FKC haftet im Rahmen seiner vertraglichen oder gesetzlichen Vermittlungspflichten unbeschränkt:

a) soweit der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht resultiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

b) soweit der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert.

Im Übrigen ist die Vermittlerhaftung von FKC beschränkt auf Schäden, die durch FKC oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

9.3. Soweit FKC eine entsprechende weitergehende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet FKC nur für ordnungsgemäße Erfüllung der Vermittlerpflichten. Diese Vermittlerpflichten schließen insbesondere die rechtswirksame Übermittlung des Angebots auf Abschluss des Vertrages mit den zu vermittelnden Leistungserbringern sowie im Falle der Annahme des Vertragsangebots durch die zu vermittelnden Leistungserbringer die Übermittlung der Vertragsbestätigung im Namen und auf Rechnung des vermittelten Leistungserbringers, ein.

9.4.  FKC haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Leistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung von FKC, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.

9.5. Eine etwaige eigene Haftung von FKC aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

10. Obliegenheiten des Teilnehmers gegenüber vermittelten Skippern

10.1. 11.1. Es obliegt dem Teilnehmer sich vor der Buchung und vor Inan-spruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechenden Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition und seines sportlichen, insbesondere seglerischen Könnens geeignet sind.

10.2. FKC als Leistungsvermittler schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Teilnehmer abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung.

10.3. Der vermittelte Skipper kann Teilnehmer bei begründeten Anzeichen, dass die Leistungen den Teilnehmer überfordern könnten, ganz oder teilweise ausschließen, wenn der Teilnehmer sich oder andere hierdurch zu gefährden droht. In diesem Fall gelten die Regelungen der Ziffer 11.

10.4. Für den Fall, dass Teilnehmer wegen einer nicht vom vermittelten Skipper verschuldeten Verletzung oder Erkrankung oder auf eigenen Wunsch aus-scheiden oder abbrechen gelten ebenso die Regelungen der Ziffer 11.

10.5. Die Teilnehmer sind verpflichtet, die einwandfreie technische Funktion und Sicherheit etwaig eigener, mitgebrachter Ausrüstung vor dem Einsatz zu überprüfen bzw. auf eigene Kosten überprüfen zu lassen.

10.6. Der vermittelte Skipper kann bei begründeten Anzeichen für das Vorliegen von technischen Mängeln an Ausrüstungsgegenständen des Teilnehmers, den Einsatz dieser Ausrüstungsgegenstände durch den Teilnehmer untersagen.

11. Besondere Regelungen im Hinblick auf die Teilnahme an Törns

11.1. Beim vermittelten Skipper handelt es sich um einen geprüften Skipper. Die Teilnahme erfordert gleichwohl ein hohes Maß an Eigenverantwortung des Teilnehmers. Die Teilnehmer werden insbesondere darauf hingewiesen, dass die Durchführung eines Törns nicht vergleichbar ist mit der Durchführung gewöhnlicher touristischer Leistungen, da insbesondere Naturgegebenheiten wie Wind, Welle und Witterung nicht absehbare Auswirkungen auf den Törn haben können.

11.2. Es bleibt dem vermittelten geprüften Skipper vorbehalten, geplante Törns nach den Kenntnissen der Teilnehmer, nach deren seglerischen und konditionellen Voraussetzungen oder wegen unvorhergesehener Umstände im Rahmen der dem vermittelten Skipper obliegenden Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten abzuändern. Zu vorgenannten unvorhergesehenen Umständen zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich Wetterverhältnisse und die Rückkehr oder Routenänderung wegen Schäden am Schiff sowie wegen Verletzung oder Unerfahrenheit eines Teilnehmers.

11.3. Insbesondere wetterbedingte Störungen oder Schäden am Schiff können den vermittelten Skipper zwingen, die Route zu ändern, Besserungen abzuwarten oder Reparaturen durchzuführen. Solche Situationen können einen oder mehrere Hafentage erfordern. Es gilt deshalb als zwischen vermittelten Skipper und dem Teilnehmer vereinbart, dass Törns auch aufgrund von unvermeidbaren und nicht beeinflussbaren äußeren Bedingungen abgesagt werden können. Der vermittelte Skipper wird solche Absagen nicht wider Treu und Glauben erklären.

11.4. Da die in den Ziffern 11.2 und 11.3 genannten Umstände außerhalb des Einflussbereichs des vermittelten Skippers liegen, haften weder FKC als bloßer Vermittler noch der vermittelte Skipper für angefallene frustrierte Aufwendungen wie beispielsweise Charter- und Anfahrtskosten oder ähnliche Schäden.

11.5. Erklärt sich der vermittelte Skipper bereit, an Bord Ausbildungen durchzuführen, können auch solche aus den in Ziffern 11.2 und 11.3 genannten Gründen beeinflusst werden. Insofern wird auf die vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 11.4 verwiesen, die auch dann gelten, wenn z.B. der Prüfungstermin oder die Rückfahrt zum Zielhafen nicht wahrgenommen werden können.

11.6. Führerscheinaspiranten werden insbesondere darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Abnahme von Prüfungen durch vermittelte Skipper besteht. Auch Prüfungen können unter Umständen aus verschiedenen Gründen nicht durchgeführt werden.  Zu diesen Gründen zählen z.B. ungünstige Wetterbedingungen (Flaute, Starkwind oder Sturm), Reisebeschränkungen, die die Anreise des Prüfungsausschusses be- oder verhindern, Behinderungen, die die Anreise des Prüfungsausschusses be- oder verhindern (z.B. Unfall, Staus, höhere Gewalt) oder ministerielle oder behördliche Vorgaben, die die Durchführung von Prüfungen verhindern oder verbieten.

11.7. An Bord besteht für Geld und Wertgegenstände kein Versicherungsschutz. Schadensansprüche gegen den vermittelten Skipper, gleich aus welchen Rechtsgründen, werden ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Skippers. Die Verjährungsfrist beträgt in diesem Falle 6 Monate und beginnt mit dem anspruchsbegründenden Ereignis.

11.8. Törnteilnehmer mit Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren werden ausdrücklich auf die Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren und die daraus resultierende Haftung hingewiesen.

11.9. Die Mitsegler sind selbst für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften verantwortlich.

12. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1. FKC weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass FKC nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vermittlerbedingungen für FKC verpflichtend würde, informiert FKC die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. FKC weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

12.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und FKC die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können FKC ausschließlich an deren Sitz verklagen.

12.3. Für Klagen von FKC gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von FKC vereinbart.

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© Diese Vermittlerbedingungen sind urheberrechtlich geschützt;

TourLaw – Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart,2024

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Vermittler der Leistungen ist:

 

Fahrtensegler Kojen Charter UG

Maueräckerstr. 79

75399 Unterreichenbach

Telefon: +49 (0) 179 788 3528  oder +49(0)1797883527

Email: info@fahrtensegler-kojen-charter.de

Web: www.fahrtensegler-kojen-charter.de

Stand dieser Fassung: August 2024